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nlaw. Abfassung der Urkunde, Abfassung einer Urkunde, Ausfertigung einer Urkunde, Verfertigung einer UrkundeУниверсальный русско-немецкий словарь > составление документа
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adjlaw. Urkundenausfertigung, Ausfertigung einer UrkundeУниверсальный русско-немецкий словарь > официальная копия документа
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n1) gener. Abfassung (документа), Abfertigung (проездных, провозных документов), Aufstellung (документа), Ausstattung, Ausstellung (документов), (художественное) Dekoration, Fassung, (художественное) Formgebung, Aufmachung, Ausgestaltung, (художественное) Formgestaltung (изделия), Gestaltung2) Av. Ausbildung3) obs. Bildung4) milit. Abfertigung (документов)5) eng. Ausstattung (книги), Gestalten, Regelung6) railw. Abfertigung (напр. проездных или провозных документов)7) law. Abfassung (напр. письменное), Anfertigung, Ausfertigung (in der gesetzlich vorgeschriebenen Form), Ausschreiben (íàïð. eines Schriftstückes), Bearbeitung (íàïð. einer Urkunde), Beurkundung, Erledigung von Formalitäten, Festlegung, Formgebung, Formulierung, Legalisierung, Rechtskraftverleihung8) econ. Ausstattung (товара)9) fin. Erledigung11) polygr. Design12) deprecat. (внешнее) Aufputz13) electr. Ausführung14) IT. Ausformung15) food.ind. Aufbau, (внешняя)(внешнее) Ausgestaltung, Ausstattung (напр. бутылки)16) patents. Ausstellen17) busin. Ausfertigung (документа)18) avunc. Aufmache19) f.trade. Ausstellung (документа), Abwicklung (документов), Ausfertigung der Bestellung, Ausgestaltung (стенда), Ausstattung (книги, павильона)20) shipb. (конструктивное) Gestaltung
См. также в других словарях:
Ausfertigung — Ausfertigung, die von einer Amtsperson oder Behörde in vorschriftsmäßiger oder üblicher Form ausgestellte Urkunde, namentlich die Reinschrift einer solchen im Gegensatze zum Konzept. Von besonderer Bedeutung ist im modernen Prozeßverfahren die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ausfertigung — Durchschrift; Abschrift; Duplikat; Kopie; Durchschlag; Doppel * * * Aus|fer|ti|gung 〈f. 20; Amtsdt.〉 Ausstellung, Abfassung, Herstellung (eines amtl. Schriftstücks) ● in doppelter Ausfertigung mit Kopie * * * Aus|fer|ti|gung, die; , en … Universal-Lexikon
Urkunde — (lat. Instrumentum), 1) im weitesten Sinne jedes Beweismittel, mit Einschluß der Zeugen; 2) im engeren Sinne ein lebloser, von Menschenhand gefertigter Gegenstand, welcher entweder zur Erhaltung des Andenkens an irgend eine Begebenheit od. zur… … Pierer's Universal-Lexikon
Urkunde — (Charta, Instrumentum, Documentum), bedeutet im Althochdeutschen (urchundo) sowohl den Zeugen (testis) als das geschriebene oder gesprochene oder symbolische Zeugnis (testimonium). Erst gegen den Ausgang des Mittelalters werden vorwiegend die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Urkunde — Archivale (bei Archiven); Schriftstück; Beleg; Unterlage; Dokument; Attest; Zeugnis; Beglaubigung; Bescheinigung; Dossier; Akte * * * Ur|kun|de [ u:ɐ̯kʊndə], die; , n … Universal-Lexikon
Ausfertigung (Rechtsverkehr) — Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet … Deutsch Wikipedia
Ausfertigung — Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein … Deutsch Wikipedia
Ausfertigung von Urkunden — Eine Ausfertigung besteht in Deutschland in einer Abschrift der Urschrift einer amtlichen Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein … Deutsch Wikipedia
Vollstreckbare Ausfertigung — Ausfertigung eines Urteils oder auch anderer Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, auf das eine Vollstreckungsklausel gesetzt worden ist. Sie ist eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus dem betreffenden Titel (§ 724 Zivilprozessordnung… … Deutsch Wikipedia
vollstreckbare Urkunde — Urkunde, aus der der Gläubiger unmittelbar die ⇡ Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 794 Nr. 5 ZPO). V.U. muss vor einem deutschen Gericht oder Notar innerhalb deren Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden und eine… … Lexikon der Economics
Vollstreckbare Urkunde — Bei einer vollstreckbaren Urkunde handelt es sich um einen der in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstitel, aus denen neben Endurteilen die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ebenso wie beim Prozessvergleich wird der Titel … Deutsch Wikipedia